Im aktuellsten Artikel unserer Reihe bewerten wir das neue Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) basierend auf unseren zuvor veröffentlichten Beiträgen, die im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf standen. Neben einer Diskussion des Zentralregisters und der Kryptoverwahrregister wurden auch die Anforderungen und Sicherheitsmaßnahmen an diese Register thematisiert.
Nachdem der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2021 das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen hat, wurde es vom Deutschen Bundesrat am 28. Mai 2021 gebilligt und ebnet damit den Weg für eine rein elektronische Emission von Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Inhaberanteilsscheinen an Sondervermögen. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist es bereits Anfang Juni 2021 in Kraft getreten.
Für die Ausgabe der neuen elektronischen Wertpapiere stehen dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um die Ausgabe einer Wertpapier-Urkunde durch die Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister zu ersetzen. Neben der Eintragung in einem Zentralregister gem. § 12ff eWpG kann für die Emission des Wertpapieres auch ein Kryptowertpapierregister nach § 16ff eWpG verwendet werden, das auf einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basiert.
VORTEILE FÜR EMITTENTEN UND INVESTOREN
Elektronische Wertpapiere bieten sowohl für Emittenten als auch für Investoren eine Vielzahl von Vorteilen gegenüber den ursprünglichen und zumeist auf Globalurkunden verbrieften Wertpapieren. Da Emittenten zur Ausgabe des Wertpapieres keine Globalurkunde mehr benötigen, lassen sich Prozesse digitalisieren und beschleunigen, was folglich zu Kostenersparnissen führt. Zusätzlich steht Emittenten gem. § 6 Abs. 2 eWpG unter bestimmten Voraussetzungen ein Umtausch des elektronischen Wertpapieres durch eine inhaltsgleiche Wertpapierurkunde zu. Die dadurch resultierende Flexibilität ermöglicht bei Bedarf die Ausgabe einer Wertpapierurkunde. Die wertpapierrechtlichen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 der Prospekt-VO (EU) 2017/1129 zur Erstellung eines von der BaFin gebilligten Prospektes oder der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierinformationsblattes gemäß § 4 Abs. 1 WpPG, bleiben vom eWpG allerdings unberührt.
Investoren erhalten durch das neue Gesetz einen Rechtsrahmen, um erstmals sichere Investitionen und Transaktionen in elektronische Wertpapiere tätigen zu können. Das vollelektronische Wertpapier wird gem. § 2 Abs. 3 eWpG als Sache im Sinne des § 90 BGB definiert. Dies ist eine wesentliche Eigenschaft, um Eigentumsrechte zu begründen und daher mit hoher Relevanz, insbesondere in Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfällen, zu bewerten. Eine weitere Vorschrift, die für Investoren eine enorme Bedeutung darstellt, ist die weitreichende Regelung des gutgläubigen Erwerbs nach § 26 eWpG. Gutgläubige Erwerber können sich dem Gesetz nach darauf verlassen, dass der Inhalt von Wertpapierregistern vollständig und richtig ist und die im Wertpapierregister eingetragenen Veräußerer unbeschränkt verfügungsberechtigt sind.
FAZIT
Das eWpG bietet den lang ersehnten Rechtsrahmen für die Ausgabe und den Handel elektronischer Wertpapiere, wenn auch zunächst auf Fremdkapital beschränkt. Es stellt dabei den ersten Schritt für eine Zeitenwende mit enormen Potential für die Zukunft dar. Erstmals erhalten Emittenten und Investoren gleichermaßen verlässliche Regeln für die Emission und Übertragung dieser digitalen Wertpapiere, an die es sich ab sofort zu halten gilt. Es ist davon auszugehen, dass die neu geschaffene Rechtssicherheit in einem Modernisierungsschub mündet und dadurch sowohl Investoren als auch Emittenten eine höhere Effizienz ermöglicht.
Auf regulatorischer Ebene wird darüber hinaus interessant sein zu sehen, wie das Spannungsfeld zwischen dem börslichen Handel von Kryptowertpapieren und entgegenstehender europarechtlicher Vorgaben aufgelöst werden wird.
Sie wünschen einen persönlichen Austausch zu den verschiedenen Registerarten oder der Emission von elektronischen Wertpapieren? Unsere Experten sind gerne für Sie da.
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