HÖHERE TRANSPARENZ GEGEN GELDWÄSCHE: NEUE GESETZESVORGABEN ZUM 1. AUGUST 2021

HÖHERE TRANSPARENZ GEGEN GELDWÄSCHE : NEUE GESETZESVORGABEN ZUM 1. AUGUST 2021

  • Thomas M. Walkner
  • Published: 01 July 2021


Know Your Customer (KYC) ist seit Jahren ein fester Begriff innerhalb der Bankenwelt. Angefangen hat es mit der dritten EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2005. Seitdem gab es zahlreiche Änderungen, die im deutschen Geldwäschegesetz (GwG), der Abgabenordnung (AO) und Auslegungshinweisen durch die Aufsicht geregelt wurden. Aktuell stehen Änderungen durch das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) an, welches am 1. August 2021 in Kraft treten soll.


KNOW YOUR CUSTOMER UND TRANSPARENZREGISTER

Der aktuelle Regierungsentwurf des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes zur Geldwäsche regelt unter anderem den §11 des Geldwäschegesetztes neu1. Insbesondere im Bereich des Onboardings von juristischen Personen und deren wirtschaftlichen Berechtigten gibt es durch die Änderungen zum 01. August 2021 erweiterte Anforderungen für Finanzinstitutionen. Generell gilt, das für wirtschaftlich Berechtigte nun die gleichen Identifizierungsmerkmale erhoben werden können, wie für natürliche Personen als Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigte. Die Daten des wirtschaftlich Berechtigten müssen allerdings noch zusätzlich über das Transparenzregister verifiziert werden.


EXKURS TRANSPARENZREGISTER 

Das Transparenzregister stellt die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten dar. Betrieben wird das Register vom Bundesanzeiger Verlag.

Welche Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten sind mitteilungspflichtig und werden hier gespeichert?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG) und in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. §21 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig2

Im Regierungsentwurf sind folgende Nachmeldefristen für Unternehmen und alle anderen eintragungspflichtigen Vereinigungen vorgesehen:

  • im Falle einer Aktiengesellschaft, Societas Europaea oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bis 31. März 2022;
  • im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30. Juni 2022; und
  • in allen anderen Fällen bis 31. Dezember 2022


KYC JURISTISCHE PERSONEN – WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE 

Was bedeutet dies nun für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung bzw. die Änderung des wirtschaftlich Berechtigten in Bezug auf die Identifizierungspflichten der Banken?

Im Einzelnen umfasst dies bei wirtschaftlich Berechtigten nun folgende Daten:

Neben Vorname und Name dürfen nun auch 

  • das Geburtsdatum, 
  • der Geburtsort und 
  • die Anschrift 

immer ermittelt werden. 

Dies hat gerade hinsichtlich der weiteren Ermittlung der Steueridentifikationsnummer (§154 Abgabenordnung) enorme Vorteile, da auf Basis dieser Daten eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern große Erfolgschancen mit sich bringt. Bis dato scheiterte dies meist am fehlenden Geburtsdatum. 

Bei dem Entwurf wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Ermittlung aller Daten inklusive des wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner bzw. der auftretenden Person erfolgen muss. Diese erhobenen Daten sind mit dem Transparenzregister abzugleichen. Dieser Abgleich erfordert eine Anpassung der Prozesse bei der Neuanlage und Änderung des wirtschaftlich Berechtigten. Je nach Geschäftsart und -umfang sollte hier ermittelt werden, inwiefern technische Anpassungen und Automatisierungspotential genutzt werden können.

Allerdings bietet die Einholung der Daten direkt beim Kunden und der Abgleich mit dem Transparenzregister - trotz des nun längeren Prozesses und Mehraufwands seitens der Banken - auch Vorteile. Gerade bei Übereinstimmung der Kundendaten mit den Daten des Transparenzregisters müssen keine weiteren Überprüfungen mehr vorgenommen werden. Ausnahmen gibt es hinsichtlich berechtigter Zweifel an der Stellung, der Identität bzw. an den erhobenen Daten oder an einem erhöhten Geldwäscherisiko.

Da das Gesetz laut Plan zum 1. August 2021 in Kraft tritt, sollte nun auf Institutsseite zügig mit den Vorüberlegungen begonnen werden. Betriebsprozesse müssen intelligent angepasst, Synergien gehoben und daraus resultierend der Aufwand reduziert werden. 

Capco steht Ihnen gerne für die Erstanalyse, Beratung und Umsetzung dieser und weiterer Punkte aus dem neuen TraFinG Gw als verlässlicher Partner zur Verfügung. Sie wünschen sich einen persönlichen Austausch mit uns? Unsere Experten sind für Sie da.


KONTAKT

Dr. Olaf Clemens, Partner
M +49 172 746 7502
E Olaf.Clemens@capco.com 


1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/02/2021-02-10-geldwaesche-wirksamer-bekaempfen.html
2 https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?5